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(Nebenjob, Existenzgründung)

Zu beachten bei Familienversicherung   Rentenversicherung aufstocken Wichtiger Hinweis

Hausfrauen und Hausmänner widmen sich "hauptberuflich" der eigenen Haushaltsführung und der Kindererziehung. Natürlich haben sie das Recht sich jederzeit eine weitere Tätigkeit  zu suchen - sei es nun einen (“Neben-”) Job im Sinne von "nichtselbstständige Tätigkeit" (Arbeiter, Angestellter, Praktikant...) oder die Aufnahme einer selbstständigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

Den meisten Hausfrauen und Hausmänner ist bei der Wahl des Nebenjobs die Flexibilität ein wichtiges Anliegen, weshalb für sie Tätigkeiten, die sich von zu Hause aus - vielleicht sogar  bei freier Zeiteinteilung - ausüben lassen, besonders interessant sind - Stichwort: Homeoffice. Dementsprechende Minijobs, Midijobs oder Teilzeitjobs bzw. selbstständige Tätigkeiten sind besonders begehrt. Die Arbeit zuhause birgt natürlich spezielle Herausforderungen hinsichtlich Zeit- und Selbstmanagement
(-> www.kollege-ich.de).

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Zu beachten bei der Familienversicherung

Zu beachten ist für Hausfrauen und Hausmänner, dass sie, wenn der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist und sie selbst keine eigenen Einkünfte (auch nicht über Kapitalzinsen, Mieteinnahmen o. ä). haben, kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse des Partners mitversichert sein können. Doch das gilt nur so lange, wie

  • das Arbeitsentgeld aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Das gilt auch, wenn nur ein Teil des Einkommens aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung stammt und der Rest woanders her - Hauptsache, die 400 Euro werden nicht überschritten.
  • das regelmäßige Gesamteinkommen der Hausfrau oder des Hausmannes, wenn er keine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat, 365 Euro (Grenzwert im Jahre 2010) nicht überschreitet. Dazu zählen auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. Andererseits dürfen die jeweiligen Werbungskosten abgezogen werden.
  • eine selbstständige Erwerbstätigkeit - egal ob freiberuflich oder gewerblich - nicht hauptberuflich (im Sinne der Krankenversicherung) ausgeübt wird. Als hauptberuflich wird die Tätigkeit angesehen, wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt oder selbst mehr als 18 Stunden pro Woche aufwendet.

Nachzulesen sind die Einzelheiten über die Familienversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB IV/SGB V - zu finden über das Verzeichnis von Gesetze im Internet des Justizministeriums).

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Rentenversicherung aufstocken

Andererseits ermöglicht bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ("Minijob") dem Hausmann oder der Hausfrau, einen Rentenanspruch zu erwerben (mindestens 60 Beitragsmonate) bzw. fehlende Monate zu ergänzen.

Minijobs waren bis Ende 2012 prinzipiell sozialversicherungsfrei, d. h., sie begründeten keinen eigenen Sozialversicherungsschutz, aber durch den vom Arbeitgeber entrichteten Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwarb der Minijobber geringe Rentenansprüche. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, hatten Minijobber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken, wodurch sie sich vollwertige Rentenansprüche sicherten. Als Verzichtserklärung reichte eine schriftliche, formlose Mitteilung des Minijobbers an den Arbeitgeber, eine Verzichtserklärung innerhalb des Personalfragebogens oder ein "ja" an der entsprechenden Stelle des Haushaltsschecks. Der Minijobber erklärte sich dadurch bereit, den Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber für die Rentenversicherung leistet (15 % bzw. bei Minijobs in Privathaushalten 5 %), auf den vollen Rentenversicherungsbeitragsatz (ab 2017 18,6 %) aufzustocken.

Minijobs seit 2013 - mit voreingestellter Rentenaufstockung

Die Minijobs ändern sich nicht nur hinsichtlich der Höhe - seit 1. Januar 2013 darf man bis zu 450 Euro dazuverdienen -, sondern auch hinsichtlich Rentenversicherung. Das läuft nun so:

  • Beginnt ein neuer Minijob nach dem 1. Januar 2013, ist dieser versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahme: Altersrentenbezieher) - doch kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man will.
  • Ein bestehender nicht rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, ist ab der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - doch kann man eine Befreiung beantragen, wenn man will.
  • Ein bestehender rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, bleibt auch nach der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - ohne dass man eine Befreiung beantragen kann.

Lässt man sich von der Versicherungspflicht für die Rentenversicherung befreien, zahlt der Arbeitgeber nur die Pauschalbeträge. Behält man die Rentenversicherungspflicht, dann muss man die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag für die Rentenversicherung (15 Prozent) und dem Rentenversicherungssatz (ab 2018 18,6 Prozent, aber mindestens 32,55 Euro) aufstocken.

Alles zu Minijobs und Rentenversicherung bei der Minijobzentrale und beider Deutschen Rentenversicherung.

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Wichtiger Hinweis
Gesetze, Richtlinien u. ä. unterliegen ständig Änderungen. Ich versuche diese  Informationen aktuell zu halten, übernehme jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Diese  Informationen sind keine Rechtsberatung. Ich schließe jede Haftung aus. Hier finden Sie die Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz).

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 © Eva Schumann
     Freising

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